Landesmedienanstalt

Landesmedienanstalt kann einige Porno-Seiten in Deutschland sperren

Gewissen Pornoportalen geht es in Deutschland an den Kragen. Zwar müssen die Portale keine Angst vor einer Abschaltung haben, aber so etwas ähnliches droht nun einigem Seiten in Deutschland. Genau geht es um die Sperrung diverser Porno-Portale in Deutschland. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte in eine Beschwerde der Landesmedienanstalt zu entscheiden und hat dieser nun Recht gegeben.

Bei den Portalen handelt es sich um die bekannten Webseiten xhamster, Pornhub und YouPorn. Diese Webseiten sind schon seit vielen Jahren erfolgreich im Netz erreichbar und haben deren Gründer zu reichen Menschen werden lassen – getreu dem Motto: “Sex sells” – werden hier regelmäßige riesige Umsätze und Gewinne erwirtschaftet. Die Anbieter der Webseiten haben ihren Hauptsitz in Zypern und bieten im Internet frei zugänglich ihre Inhalte an. Eine Altersprüfung oder ähnliches findet nicht statt. So ist es auch möglich das Kinder und Jugendliche ohne Probleme Zugriffe auf diese Inhalte haben. Aktuell ist also die Verbreitung bzw. der Zugang zu solchen Inhalten in Deutschland untersagt.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf führte wie folgt aus:

Die Vorschriften des deutschen Jugendmedienschutzstaatsvertrages seien anwendbar, auch wenn eine Internetseite vom EU-Ausland aus betrieben werde. Das von der zuständigen Landesanstalt für Medien NRW betriebene Verfahren verstoße weder gegen nationales Verfassungsrecht noch gegen Völkerrecht oder das Recht der Europäischen Union. Insbesondere könnten sich die Anbieter nicht auf das sog. Herkunftslandprinzip berufen, wonach für Internetanbieter aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nur die dortigen Regeln gelten. Es müsse vielmehr das strenge deutsche Jugendmedienschutzrecht Anwendung finden, weil Kindern und Jugendlichen ernste und schwerwiegende Gefahren durch freien Zugang zu pornografischen Internetseiten drohten. Studien hätten gezeigt, dass etwa die Hälfte der dort befragten Kinder und Jugendlichen schon frei zugängliche Pornografie im Internet konsumiert hätten, während nur knapp ein Viertel der Eltern Geräte oder Programme genutzt habe, um solche Inhalte zu blockieren. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass nach deutschem Recht eine reine Kennzeichnung solcher Internetseiten mit sog. Jugendschutzlabeln nicht ausreiche. Die Anbieter müssten vielmehr sicherstellen, dass nur Erwachsene Zugang zu solchen Inhalten erhalten, etwa durch Einrichtung eines Systems zur Altersverifikation. Der EU-Mitgliedstaat Zypern sei von den deutschen Behörden auch hinreichend in die Maßnahmen eingebunden gewesen.

Die Pressemittelung zu diesem Urteil sowie den Link zum Volltext zu dieser Entscheidung findet man auf der Webseite des Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Gegen sämtliche Beschlüsse kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Wie es weiter geht bleibt daher spannend. Denn wie immer in gewissen Bereichen des Internet ist es oft so, dass wenn man gegen den einen etwas unternimmt, kommt an der anderen Stelle etwas neues. Ein ewiges Katz-und-Maus-Spiel.

 

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