Telekommunikationsgesetz

Änderungen im Telekommunikationsgesetz bringt Vorteile für Konsumenten

Am 01. Dezember 2021 ist die Novelle des Telekommunikationsgesetz in Kraft getreten. Diese bringt einige Änderungen mit sich, vor allem aber werden durch die Änderungen im Gesetz die Position der Konsumenten gestärkt. Leider bekommen immer noch viel zu wenige Konsumenten mit, wenn sich Änderungen in Gesetzen ergeben, die zu ihrem Vorteil sind. Es gibt in den verschiedensten Bereichen Änderungen, die wichtig für die Konsumenten sind. Damit diese einen kurzen Einblick in die wichtigsten Änderungen erhalten, haben wir die Punkte hier kurz zusammengefasst.

Vertragslaufzeiten bzw. Kündigungen

Bisher war es so, dass wenn man Verträge mit einer 24 monatigen Laufzeit abgeschlossen hat, diese ohne Kündigung (3 Monate vor Ablauf) des Konsumenten nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit automatisch um weitere 12 Monate verlängert wurden. Die Möglichkeit sich 24 Monate an einen Anbieter zu bieten bleibt durch die Änderungen im Telekommunikationsgesetz bestehen, doch nun ist es möglich diesen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit jederzeit zu kündigen. Wenn man also mal vergessen hat den Vertrag rechtzeitig zu kündigen, ist man nun schneller wieder aus dem Vertrag raus.

Mehr Transparenz und Informationen bei Vertragsabschluss

Zukünftig müssen die Anbieter bei Vertragsabschluss dem Kunden eine Vertragszusammenfassung in Textform aushändigen. Diese muss alle wesentlichen Merkmale des Vertrages auflisten. Hierzu gehören Tarifmerkmale, Aktivierungsgebühren oder bestimmte Kündigungsverabredungen.

Hierzu gibt es auch eine zweite wichtige Änderung die durch das Telekommunikationsgesetz für mehr Transparenz und Sicherheit sorgt. Denn findet der Verkauf per Telefon statt, muss die Vertragszusammenfassung unmittelbar nach dem Gespräch in Textform zur Verfügung gestellt werden. Dies bedeutet, dass das Geschäft so lange schwebend unwirksam ist, bis der Kunde der Vertragszusammenfassung schriftlich zugestimmt hat. Dies unterbindet auch die Möglichkeit, dass man ohne Zustimmung teure und meist unnötige Vertragsbestandteile von Verkäufern am Telefon untergeschoben bekommt.

Kündigungsrecht bei Vertragsänderungen

In einigen Fällen ist es früher vorgekommen, dass der Anbieter den Vertrag einseitig ändert und der Kunde oft hier keine Möglichkeiten hatte eizuschreiten. Dies ändert sich in Zukunft, denn der Konsument hat nun die Möglichkeit bei Änderungen des Vertrages diesen fristlos zu kündigen. Hierbei gibt es einige Dinger allerdings zu beachten. Nicht bei jeder Änderung ist der Kunde zur Kündigung berechtigt. Folgende Situationen berechtigen nicht zu einer Kündigung: Die Änderung ist ausschließlich zum Vorteil des Kunden oder rein administrativ. Auch wenn der Anbieter gesetzlich zu einer Änderung verpflichtet ist, greift diese Regel nicht. Eine solche Ausnahme muss der Anbieter allerdings beweisen.

Informationspflicht zu optimierten Tarifen

Lange war es für Bestandskunden ein Ärgernis, wenn man schon lange in einem Tarif drin steckt, es aber schon bessere Tarife beim Anbieter gibt. Dieser muss zukünftig nun ein Mal im Jahr über optimierte Tarife die Bestandskunden informieren.

Möglichkeiten bei zu geringer Bandbreite

Eine weitere Möglichkeit bietet das neue Telekommunikationsgesetz dem Verbraucher, wenn der Anschluss dauerhaft deutlich zu wenig Bandbreite liefert, als im Vertrag angegeben. Hier hat man dann die Möglichkeit den Betrag zu mindern oder im Zweifel den Vertrag komplett zu kündigen. Den Beweis hierzu muss der Kunde allerdings selbst erbringen. Hierbei soll ein Tool der Bundesnetzagentur helfen.

Eine weitere wichtige Neuerung ist, dass der Kunde bei Umzug nun die Möglichkeit hat, den Vertrag mit einer einmonatigen Frist zu kündigen, wenn der Anbieter am neuen Wohnort seine Leistung nicht erbringen kann.

Geld zurück bei Störung des Anschlusses

Weitere Möglichkeiten werden dem Kunden nun gegeben, falls der Anschluss komplett gestört ist, also gar nicht genutzt werden kann. Hier hat der Konsument nun die Möglichkeit, ab dem 3. Tag der Störung einen Teil des Monatsbetrages zurück zu verlangen. Ab dem 3. Tag der Störung wären dies 10 Prozent des Monatsentgeltes (mindestens 5 €), ab dem 5. Tag sind es 20 Prozent (mindestens 10 €). Verbummelt der Anbieter Kundendienst- oder Installationstermine kann der Kunde hier auch 20 Prozent (mindestens 10 €) des Monatsentgeltes zurück verlangen.

Mit dieser TKG Novelle hat der Gesetzgeber nun auch zum ersten Mal ein Gesetz verankert, das den Bürgern einen rechtlich abgesicherten Anspruch auf schnelles Internet garantiert. Dies hat allerdings bisher noch keinerlei Wirkung, da hier noch keine Einheit festgelegt wurde, was mindestens beim Bürger ankommen muss. Diese Angabe muss noch durch den Gesetzgeber festgelegt werden.

Die Änderungen im Telekommunikationsgesetz haben die Position der Verbraucher in vielen Punkten gestärkt und geht in eine richtige Richtung. Zu Mal der Bereich der Telekommunikation in der heutigen Zeit nicht mehr aus dem Leben wegzudenken ist. So muss auch der Gesetzgeber mit der Zeit gehen und entsprechende die Gesetze anpassen.

 

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