Einige werden es in den Nachrichten gesehen oder gelesen haben. Gestern hatte das Kammergericht in Berlin ein Urteil gefällt, dass besagt ob Eltern Zugriff auf das Facebook Konto ihrer verstorbenen Tochter erhalten. Wie das Gericht entschieden hat, erfährst Du in diesem Artikel.
Es ist schlimm genug, wenn ein Mensch stirbt, aber umso schlimmer ist es wenn der Mensch das eigene Kind ist und man als Eltern nicht genau weiß, warum das Kind sterben musste. Eben solch einen Fall hatte das Kammergericht in Berlin zu beurteilen. Hier hatte die Mutter eines Mädchens gegen Facebook geklagt, dass im Jahre 2012 von einer U-Bahn tödlich verletzt wurde. Bisher konnte nur leider nicht herausgefunden werden, ob das Mädchen einem Unfall zum Opfer gefallen ist oder das Mädchen eventuell auch Selbstmord begangen hat.
Hierzu wollten die Eltern Facebook dazu verklagen Zugriff auf das Profil der Tochter zu erlangen um so ggf. Hinweise auf Selbstmordgedanken zu finden. Da Facebook von vornherein gegen die Offenlegung des Zugangs für die Eltern war, wurde nun von den Eltern geklagt. Die Eltern waren zwar im Besitz der Zugangsdaten zum Profil der Tochter, doch zuvor wurde deren Profil in den so genannten Gedenkstatus versetzt. Hierbei kann man zwar das Profil noch aufrufen, doch der Zugriff auf Chats ist dann nicht mehr möglich. Wer genau diesen Status veranlasst hat, möchte Facebook nicht verraten und verweist hierbei auf den Datenschutz der anderen Personen, die auch an den vergangenen Chats beteiligt waren.
In einer vorherigen Instanz bekamen die Eltern des Mädchens sogar Recht als diese sich auf das Erbrecht bezogen. Allerdings ging danach Facebook in Berufung, so dass sich das Kammergericht mit diesem Thema auseinander setzen musste. Hier urteilte das Kammergericht allerdings anders und schlug sich somit auf die Seite von Facebook. Als Begründung nennt das Kammergericht, dass in diesem Fall der Fernmeldegesetz höher zu bewerten ist als das Erbrecht. Wer die genaue Pressemitteilung des Gerichts durchlesen möchte, kann dieses auf der Webseite des Kammergerichtes. Es gibt also keinen Zugriff auf das Facebook Konto der Tochter für die Eltern.
Die Eltern haben jetzt noch die Möglichkeit Revision einzulegen um so dann den Fall am Bundesgerichtshof verhandeln zu lassen. Wie dort entschieden wird, bleibt also abzuwarten.