Blitzer App – OLG Celle entscheidet über Verbot

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Immer noch verwenden viele Autofahrer eine so genannte Blitzer App, die vor Radarkontrollen warnt. Bisher wurde noch kein Urteil gefällt, ob diese Apps wirklich genutzt werden dürfen. Das Oberlandesgericht Celle hat nun eine Bußgeldbescheid auf Grund einer Blitzer App für rechtmäßig erklärt.

In der Straßenverkehrsordnung im Paragraph 23 Absatz 1b steht folgender Wortlaut: “Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

Eigentlich sollte dieser Absatz Klarheit bringen, doch wie oft mit deutschen Gesetzen ist es aktuell genau das Gegenteil. Denn wenn jemand ein Navigationsgerät oder ein Smartphone mit Blitzer Funktion mit sich führt oder nutzt, nutzt laut diesem Gesetz eben NICHT ein Gerät, dass Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigt, denn sowohl das Navi als auch das Smartphone erhalten diese Funktion erst durch ZUSÄTZLICHE Software.

Leider gibt es immer wieder Behörden, die bei Entdeckung solcher Geräte bei Fahrern durch die Polizei ein Bußgeld verhängen. So ist es nun einem Fahrer in Sachsen passiert und erhielt daher ein Bußgeldbescheid sowie einen Punkt in Flensburg.

Gegen diesen Bußgeldbescheid ist der Fahrer vorgegangen, doch musste leider eine Niederlage einstecken, da das Oberlandesgericht des Bußgeldbescheid für rechtmäßig erklärte (OLG Celle, Az. 2 Ss (OWi) 313/15, Beschluss vom 3. November 2015).

Es wird unserer Meinung nach also dringend Zeit, dass der Gesetzgeber nun bundesweit für eine Entscheidung sorgt, so dass nicht von Bundesland zu Bundesland andere Urteile gesprochen werden.

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Mike
8 Jahre zuvor

“Denn wenn jemand ein Navigationsgerät oder ein Smartphone mit Blitzer Funktion mit sich führt oder nutzt, nutzt laut diesem Gesetz eben NICHT ein Gerät, dass Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigt, denn sowohl das Navi als auch das Smartphone erhalten diese Funktion erst durch ZUSÄTZLICHE Software.”

Der Autor verkennt die subjektive Konkretisierung des Smartphones durch den Nutzer als ein solches Gerät eben gerade durch die Nutzung der Software. Dies wurde auch vom OLG so ausgeführt. Es kommt nicht darauf an, ob die Software im Navi, Telefon oder auf dem HUD ausgeführt wird. Es kommt darauf an, dass durch die genutzte Software das (Basis-)Gerät eine Qualifikation im Sinne des § 23 Ib StVO erfährt.

Eine Konkretisierung hin zu einer Aufzählung von Regelbeispielen könnte zwar weitere Klarheit schaffen, ist aber mMn nicht notwendig und würde die Norm unnötig aufblasen.

Alex
8 Jahre zuvor

naja ich kenne viele die die Blitzer POIbase Radarwarner auf ihrem Android nutzen und noch nie erwischt wurden. man kann die App ja schnell löschen.

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