Amazon Prime

BGH kippt Amazon Prime: Preiserhöhung von 2022 war unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die Amazon Prime Preiserhöhung unwirksam zu erklären, war nach zwei Instanzen vor Düsseldorfer Gerichten nur noch eine Frage der Zeit. Mit Urteil vom 1. Oktober 2026 (Az. III ZR 205/25) hat der III. Zivilsenat die Preisanpassungsklauseln bestätigt als unwirksam eingestuft, auf die sich Amazon bei der Erhöhung der Prime-Mitgliedsgebühr im Jahr 2022 berufen hatte. Grund ist nicht die Preiserhöhung an sich, sondern eine knifflige Widerspruchsregelung in den AGB, die laut den Karlsruher Richter:innen schlicht zu verwirrend formuliert war. Für Millionen Prime-Kund:innen in Deutschland ist das eine gute Nachricht – auch wenn sie dadurch nicht automatisch ihr Geld zurückbekommen.

Worum ging es bei der Amazon Prime Preiserhöhung konkret?

Zurück zum Ausgangspunkt: Im Juli 2022 informierte Amazon seine Prime-Kundschaft per E-Mail darüber, dass die Mitgliedsgebühr zum 15. September 2022 steigen werde – bei jährlicher Zahlung von 69 auf 89,90 Euro, bei monatlicher Zahlung von 7,99 auf 8,99 Euro. Das entspricht einer Steigerung von bis zu 30 Prozent. Begründet wurde der Schritt mit gestiegenen Kosten infolge der Inflation sowie allgemeinen Kostensteigerungen bei Hard- und Software, Lizenzierung und externen Dienstleistern.

Grundlage für die Erhöhung waren die Ziffern 5.2 und 5.3 der Amazon-Teilnahmebedingungen. Darin behielt sich Amazon vor, die Mitgliedsgebühr „nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien“ anzupassen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Kundschaft und mahnte Amazon zunächst erfolglos ab, bevor er vor Gericht zog.

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage im Januar 2025 teilweise statt (Az. 12 O 293/22), das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte das Urteil im Oktober 2025 (Az. I-20 U 19/25) – ließ aber die Revision zum BGH zu. Sowohl Amazon als auch der vzbv legten daraufhin Rechtsmittel ein, letzterer wegen eines Nebenpunkts zu wechselseitigen Kostenerstattungen. Beide Rechtsmittel sind jetzt in Karlsruhe gescheitert.

Warum der BGH die Klausel für unwirksam hält

Der eigentliche Knackpunkt ist fast schon kurios: Die AGB ließen sich auf zwei völlig unterschiedliche Arten lesen. Einerseits klang Ziffer 5.2 nach einem einseitigen Preisanpassungsrecht von Amazon, bei dem Kund:innen im Zweifel nur die Kündigung bleibt, wenn sie den neuen Preis nicht zahlen wollen. Andererseits räumte Ziffer 5.3 ausdrücklich ein Ablehnungsrecht ein – was eigentlich bedeuten würde, dass ein einfacher Widerspruch reicht, um Prime zum alten Preis weiterzunutzen, sofern Amazon den Vertrag nicht seinerseits kündigt.

Verschärft wurde die Verwirrung durch die Info-Mail selbst: Dort hieß es, wer die Preiserhöhung ablehnen wolle, müsse „seine Mitgliedschaft innerhalb von 30 Tagen kostenfrei nach Erhalt dieser E-Mail kündigen“. Für den III. Zivilsenat war damit nicht mehr nachvollziehbar, welche Rechte Verbraucher:innen bei einer Preiserhöhung tatsächlich zustehen: Gilt ein einfacher Widerspruch, oder bleibt am Ende doch nur die Kündigung? Genau diese Intransparenz verstößt gegen das Transparenzgebot aus § 307 Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB und führt zur Unwirksamkeit der Klausel – unabhängig davon, ob die Preiserhöhung inhaltlich gerechtfertigt gewesen wäre. Der Unterlassungsanspruch des vzbv stützt sich dabei auf § 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) in Verbindung mit dem genannten Paragrafen des BGB.

Was heißt das jetzt für Prime-Kund:innen?

Amazon darf die beanstandeten Klauseln gegenüber deutschen Verbraucher:innen ab sofort nicht mehr verwenden. Für alle, die 2022 die Preiserhöhung stillschweigend mitgemacht haben, stärkt das Urteil die Position bei möglichen Rückforderungen erheblich. Praktisch bedeutet das: Wer sich auf das Urteil beruft, kann von Amazon die Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge verlangen – nach Berechnungen der Verbraucherzentrale NRW bis zu 62,70 Euro bei Jahreszahlern und bis zu 28 Euro bei Monatszahlern, je nachdem, wie lange der erhöhte Preis bereits gezahlt wurde.

Parallel dazu läuft vor dem Oberlandesgericht Hamm eine Sammelklage der Verbraucherzentrale NRW, über die sich Betroffene die Differenz zwischen altem und neuem Preis zurückholen können. Eine Eintragung ins Klageregister ist kostenlos und ohne eigenes Prozessrisiko möglich. Wie viel am Ende wirklich zurückkommt, hängt davon ab, wie lange der erhöhte Beitrag gezahlt und welches Prime-Modell genutzt wurde – wir haben bereits zusammengefasst, was Prime-Nutzer zur laufenden Sammelklage wissen müssen. Ein Rechtsanspruch auf automatische Rückzahlung durch Amazon besteht durch das aktuelle Urteil allein aber noch nicht – wer sein Geld zurückwill, muss selbst aktiv werden.

Nicht der erste Ärger um Prime-Preise

Die jetzt gekippte Klausel ist nicht das erste Mal, dass Amazon wegen seiner Preispolitik bei Prime in der Kritik steht. Schon die ursprüngliche Ankündigung der Preiserhöhung in Deutschland sorgte 2022 für Unmut, und auch die spätere Einführung von Werbung bei Prime Video sorgte für Diskussionen darüber, wie es mit Prime Video in Deutschland weitergeht. Amazon ist damit beileibe kein Einzelfall: Auch bei Netflix und anderen Streaming- und Abo-Diensten sorgen Preiserhöhungen regelmäßig für Diskussionen – ein Trend, der inzwischen die gesamte Abo-Branche betrifft, von Musik-Streaming bis zu Cloud-Speicher.

Rechtlich bleibt vor allem eines hängen: Wer seinen Kund:innen Preiserhöhungen per AGB-Klausel unterjubeln will, muss gestochen klar formulieren, welche Rechte dabei gelten – nebeneinanderstehende Formulierungen, die sich gegenseitig widersprechen, reichen dafür nicht. Alles andere ist laut BGH ein Verstoß gegen das Transparenzgebot, ganz unabhängig von Umsatz oder Marktmacht des Anbieters. Für andere Unternehmen mit ähnlichen Preisanpassungsklauseln in ihren AGB dürfte das Urteil deshalb ebenfalls relevant sein, auch wenn es formal nur Amazon bindet.

Was Betroffene jetzt tun können

Falls du zwischen September 2022 und heute durchgängig Prime-Mitglied warst und die Preiserhöhung ohne ausdrückliche Zustimmung gezahlt hast, lohnt sich ein Blick in die eigenen Unterlagen. Sinnvolle nächste Schritte:

  • Prüfen, seit wann die eigene Mitgliedschaft läuft und ob die Preiserhöhung vom September 2022 mitgezahlt wurde
  • Sich beim Klageregister der Verbraucherzentrale NRW zur laufenden Sammelklage informieren und gegebenenfalls kostenlos eintragen
  • Amazon unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil (Az. III ZR 205/25) direkt und schriftlich zur Rückzahlung der Differenz auffordern
  • Fristen im Blick behalten, da Rückforderungsansprüche nach den allgemeinen Regeln des BGB verjähren können

Am einfachsten lässt sich der eigene Fall über die Rechnungen oder die E-Mail aus Juli 2022 rekonstruieren, die im Amazon-Konto oder Postfach meist noch auffindbar ist. Wer unsicher ist, ob die Preiserhöhung überhaupt gezahlt wurde, findet die Details in der eigenen Zahlungshistorie unter „Mein Konto“ bei Amazon.

Mit dem Urteil vom 1. Oktober 2026 setzt der BGH einen klaren Schlusspunkt unter einen Streit, der seit 2022 durch drei Instanzen ging. Die Amazon Prime Preiserhöhung unwirksam zu machen, gelang am Ende nicht wegen der Höhe des Aufschlags, sondern wegen schlampiger AGB-Formulierung, die zwei gegensätzliche Lesarten zuließ. Für Prime-Kund:innen heißt das: Wer bei der Preiserhöhung 2022 nicht ausdrücklich zugestimmt hat, hat jetzt gute Karten, sich zu wehren – aktiv werden muss man dafür aber selbst, etwa über das Klageregister der Verbraucherzentrale oder eine direkte Rückforderung bei Amazon.

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